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Steuerbonus Wärmepumpe 2026: §35c EStG oder KfW-Förderung – was lohnt sich?

Veröffentlicht am 3. November 2026

Der Steuerbonus für eine Wärmepumpe nach § 35c EStG erstattet selbstnutzenden Eigentümern 20 % der Kosten über drei Jahre als Abzug von der Einkommensteuer, höchstens 40.000 € je Objekt, und schließt die KfW-Förderung 458 für dieselbe Maßnahme aus. Beides gleichzeitig für dieselben Kosten zu nutzen, ist nicht möglich.

Für die meisten Haushalte ist der KfW-Zuschuss 458 (Stand 2026: 30 % Grundförderung plus 16 % Klimageschwindigkeitsbonus, je nach Einkommen bis 70 bzw. 80 %) deutlich lukrativer. Dieser Ratgeber vergleicht beide Wege mit einem Rechenbeispiel, erklärt die Voraussetzungen und grenzt die deutschen Regeln von der österreichischen Öko-Sonderausgabenpauschale ab, die im Netz oft vermischt wird.

Steuerbonus oder KfW 458: Die Zahlen für die Wärmepumpe im Vergleich

Für eine Wärmepumpe liefert die KfW 458 in aller Regel den höheren Vorteil als der Steuerbonus nach § 35c EStG, und beide Wege schließen sich für dieselben Kosten aus. Der Steuerbonus gewährt 20 % über drei Jahre (7 %, 7 %, 6 %) auf höchstens 200.000 € Kosten, also maximal 40.000 € Steuerminderung. Die KfW 458 zahlt einen Zuschuss, der nicht von Ihrer Steuerschuld abhängt, aber nur beim Wechsel von einem fossilen Heizungssystem zu erneuerbaren Energien.

Die KfW-458-Sätze gelten laut Förderrichtlinie BEG EM (Fassung 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026), Stand 3. November 2026: 30 % Grundförderung für Wärmepumpen, 16 % Klimageschwindigkeitsbonus (sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte) und ein gestaffelter Einkommensbonus von 40 % bis 30.000 € zvE, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Der Gesamtfördersatz ist auf 70 % gedeckelt, bei einem zvE bis 30.000 € auf 80 %. Förderfähig sind für die 1. Wohneinheit 28.000 € Kosten (Reformstart, danach halbjährlich 750 € weniger, Boden 22.000 €).

Kriterium

Steuerbonus § 35c EStG

KfW 458 (Zuschuss)

Förderform

Steuerminderung über 3 Jahre

Zuschuss, Antrag über kfw.de

Fördersatz

20 % (7 %, 7 %, 6 %)

30 % Grundförderung plus Boni, Deckel 70 % bzw. 80 %

Bemessungsgrundlage

max. 200.000 € Kosten, max. 40.000 € Bonus

28.000 € für die 1. Wohneinheit (Reformstart)

Voraussetzung

Selbst genutzt, älter als 10 Jahre, ausreichende Steuerschuld

Wechsel von fossiler zu erneuerbarer Heizung

Antrag

Steuererklärung, auch rückwirkend

Vor Umsetzung, nach Auftrag mit aufschiebender Bedingung

Kombination

Nicht mit KfW/BAFA für dieselben Kosten

Nicht mit KfW 261 am selben Gebäude

Steuerbonus und KfW 458 für eine Wärmepumpe im Vergleich (Stand 3. November 2026)

Rechenbeispiel: Wärmepumpe für 28.000 € bei Selbstnutzung

Beim Steuerbonus ergeben 28.000 € × 20 % genau 5.600 €, verteilt auf 1.960 €, 1.960 € und 1.680 €. Bei der KfW 458 hängt der Zuschuss von Ihrem zvE ab. Die Werte gelten für selbstgenutztes Wohneigentum bei Heizungstausch mit Klimageschwindigkeitsbonus:

  • zvE bis 30.000 €: 30 % + 16 % + 40 % = 86 %, begrenzt auf 80 %, also 22.400 €.

  • zvE bis 40.000 €: 30 % + 16 % + 30 % = 76 %, begrenzt auf 70 %, also 19.600 €.

  • zvE bis 50.000 €: 30 % + 16 % + 10 % = 56 %, also 15.680 €.

  • zvE über 50.000 €: 30 % + 16 % = 46 %, also 12.880 €.

Die Einordnung: Auch ohne Einkommensbonus liegt der KfW-Zuschuss mit 12.880 € mehr als doppelt so hoch wie der Steuerbonus von 5.600 €. Weil die KfW nur 28.000 € Kosten berücksichtigt, der Steuerbonus aber bis 200.000 €, würde er erst bei Gesamtkosten von rund 64.400 € gleichziehen (12.880 € ÷ 20 %). Für eine Wärmepumpe im Einfamilienhaus ist das unrealistisch.

Wann der Steuerbonus für die Wärmepumpe infrage kommt

Der Steuerbonus nach § 35c EStG steht Eigentümern zu, die ein privat genutztes Gebäude selbst bewohnen, das älter als 10 Jahre ist, und die genug Einkommensteuer zahlen, um die Ermäßigung zu nutzen. Er begünstigt die thermisch-energetische Sanierung ausdrücklich auch dann, wenn ein Heizkesseltausch auf ein klimafreundliches Heizungssystem wie eine Wärmepumpe erfolgt. Er ist eine Alternative zur BEG-Förderung, keine Ergänzung.

Der wichtigste Unterschied liegt im Zeitpunkt: Beim Steuerbonus brauchen Sie keinen Förderantrag (in Österreich: Förderansuchen) vor Baubeginn, die Ermäßigung ist sogar rückwirkend nutzbar. Bei der KfW 458 müssen dagegen ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung und der Antrag vor der Umsetzung vorliegen. Die Entscheidung zwischen beiden Wegen sollte deshalb vor der Auftragsvergabe fallen.

Voraussetzungen für den Steuerbonus (Stand 2026)

  • Das Gebäude ist älter als 10 Jahre.

  • Sie bewohnen die Immobilie selbst; vermietete Einheiten und gewerblich genutzte Gebäudeteile sind nicht begünstigt.

  • Sie zahlen Einkommensteuer, denn der Bonus mindert nur die Steuerschuld und wird nicht ausgezahlt.

  • Für dieselben Kosten beantragen Sie weder KfW noch BAFA.

  • Sie vergleichen vor Vertragsabschluss den Steuerbonus mit dem KfW-458-Zuschuss anhand Ihres zu versteuernden Einkommens (zvE).

Häufige Fragen zur Abwicklung

Muss der Steuerbonus gesondert beantragt werden? Nein, einen Förderantrag vor Baubeginn gibt es beim Steuerbonus nicht. Sie machen die Ermäßigung in der Einkommensteuererklärung geltend; das Finanzamt berücksichtigt sie bei der Veranlagung. Als Nachweis dient in der Praxis die Bescheinigung des Fachunternehmens, die Sie vor Antragstellung beim Finanzamt vom Handwerksbetrieb erhalten.

Welche Gebäude sind begünstigt? Begünstigt ist nur selbst genutztes Wohneigentum, das älter als 10 Jahre ist. Vermietete Wohnungen und gewerblich genutzte Gebäudeteile fallen nicht darunter. Nutzen Sie ein Haus gemischt, setzen Sie nur den selbst bewohnten Teil an.

Wer erhält den Bonus bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Jeder selbstnutzende Wohnungseigentümer macht seinen Kostenanteil in der eigenen Steuererklärung geltend. Vermietende Miteigentümer gehen leer aus.

Ab wann zählt die Maßnahme, und wird der Zeitraum verlängert? Der Berücksichtigungszeitraum umfasst drei Jahre: 7 % und 7 % in den ersten beiden Jahren, 6 % im dritten. Er beginnt im Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen ist. Weitere Maßnahmen verlängern ihn nicht; sie lösen einen eigenen Dreijahreszeitraum aus, der gemeinsame Höchstbetrag von 40.000 € je Objekt bleibt bestehen.

Gibt es eine Mindestgrenze? Für den Steuerbonus nennen die geprüften Fakten keine Mindestgrenze und keine Pauschale. Bei der KfW 458 liegt die Mindestinvestition bei 300 € brutto. Klären Sie Einzelfälle mit Ihrem Steuerberater.

Häufige Fragen

Wer kann den Steuerbonus für eine Wärmepumpe nutzen?

Den Steuerbonus nach § 35c EStG können Sie nur nutzen, wenn Sie selbst genutztes Wohneigentum besitzen und in dem Haus wohnen. Zusätzlich muss das Gebäude älter als 10 Jahre sein, und Sie müssen einkommensteuerpflichtig sein, weil der Bonus über die Steuerschuld läuft.

  • Eigentum an einem selbst genutzten Wohngebäude oder einer selbst genutzten Wohnung

  • Gebäude älter als 10 Jahre

  • Ausreichende Einkommensteuerschuld, damit der Bonus verrechnet werden kann

  • Keine parallele Inanspruchnahme von KfW 458 oder BAFA für dieselben Kosten

Vermieter und Eigentümer ohne Steuerpflicht fallen damit aus dem Steuerbonus heraus. Für sie bleibt die BEG-Heizungsförderung über KfW 458 der relevante Weg, sofern die Voraussetzungen dieses Programms erfüllt sind. Prüfen Sie die Voraussetzungen vor der Auftragsvergabe mit Ihrem Steuerberater.

Wann ist der Steuerbonus für eine Wärmepumpe wirtschaftlicher als KfW 458?

Der Steuerbonus ist vor allem dann die bessere Wahl, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über 50.000 € liegt und Sie die Heizungsförderung nach KfW 458 nur noch mit dem niedrigsten Zuschlagssatz nutzen könnten. Bei KfW 458 entfällt der Einkommensbonus ab 50.000 € zvE vollständig, während der Steuerbonus unabhängig vom Einkommen greift, solange genug Steuerschuld vorhanden ist.

Für Haushalte mit niedrigem Einkommen bleibt KfW 458 in der Regel die stärkere Option. Bei einem zvE bis 30.000 € liegt der Gesamtfördersatz bei maximal 80 %, Stand 2026. Der Steuerbonus erreicht bei gleicher Kostenbasis nur einen Bruchteil davon.

Was ist der maximale Steuerbonus für eine Wärmepumpe und wie verteilt er sich?

Der Steuerbonus nach § 35c EStG beträgt maximal 20 % der förderfähigen Kosten, begrenzt auf 200.000 € Kosten und damit höchstens 40.000 € Steuerbonus. Er wird über drei Jahre verteilt, mit 7 % im ersten Jahr, 7 % im zweiten und 6 % im dritten Jahr.

  1. Jahr 1: 7 % der förderfähigen Kosten

  2. Jahr 2: 7 % der förderfähigen Kosten

  3. Jahr 3: 6 % der förderfähigen Kosten

Bei einer Wärmepumpe mit 28.000 € förderfähigen Kosten ergibt das insgesamt 5.600 € Steuerbonus, verteilt auf 1.960 €, 1.960 € und 1.680 €. Ob Ihre Wärmepumpe im Rahmen von § 35c begünstigt ist, sollten Sie vorab mit Ihrem Steuerberater klären, da die Anerkennung von der konkreten Maßnahme abhängt.

Fazit

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