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Steuerbonus energetische Sanierung (§ 35c EStG): Die wichtigsten Antworten 2026

Veröffentlicht am 1. November 2026

Der Steuerbonus für energetische Sanierung nach § 35c EStG ist eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, die Eigentümer eines selbst genutzten Gebäudes über drei Jahre von ihrer Einkommensteuer abziehen, höchstens 40.000 € je Objekt (Stand 2026). Er bezieht sich auf Gebäude, die älter als zehn Jahre sind, und braucht keinen Antrag vor Baubeginn.

Diese Seite beantwortet die häufigsten Fragen aus Eigentümersicht: Was ist absetzbar, wie hoch ist der Steuerbonus, welche Bescheinigung brauchen Sie und wann ist er die bessere Wahl als KfW- oder BAFA-Förderung? Verbindlich sind stets Ihr Finanzamt und die amtlichen Vordrucke.

Was ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG?

§ 35c EStG gewährt eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an Wohngebäuden. Anders als ein Zuschuss mindert sie direkt Ihre Steuerschuld bei der Einkommensteuer. Sie erhalten also kein Geld von KfW oder BAFA, sondern zahlen weniger Steuern.

Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden. Wer die Förderung nutzen will, sollte Verzögerungen einplanen: Eine Maßnahme, die erst 2030 fertig wird, ist nicht mehr begünstigt, auch wenn sie 2029 begonnen wurde.

Wer ist begünstigt: Gebäude, Eigennutzung und Eigentumswohnung?

Der Steuerbonus gilt nur für ein selbst genutztes Gebäude in der EU oder im EWR, das bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgeblich ist der Herstellungsbeginn des Gebäudes, nicht das Kaufdatum. Auch eine Eigentumswohnung ist begünstigt, wenn Sie sie selbst bewohnen.

Eine Vermietung schließt den Bonus aus: Für eine komplett vermietete Wohnung können Sie § 35c nicht nutzen. Bei einem Zweifamilienhaus mit einer selbst bewohnten und einer vermieteten Einheit ist nur der selbst genutzte Teil begünstigt. Die Kosten müssen dann aufgeteilt werden, meist nach Wohnfläche.

  • Gebäude älter als zehn Jahre bei Beginn der Maßnahme

  • Selbstnutzung durch den Eigentümer, auch Zweitwohnsitz oder unentgeltliche Überlassung an Angehörige

  • Lage in der EU oder im EWR

  • Eigentümer sind Steuerpflichtige mit Einkommensteuerschuld

Welche energetischen Maßnahmen sind förderfähig?

Förderfähig sind laut § 35c EStG die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, der Austausch von Fenstern und Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau digitaler Systeme zur Energieoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre).

Auch Kosten für einen Energieberater sind begünstigt, wenn er die Maßnahme begleitet. Die technischen Mindestanforderungen entsprechen im Wesentlichen denen der BEG-Einzelmaßnahmen, etwa ein U-Wert von höchstens 0,95 W/(m²·K) bei Fenstern. Ihr Fachunternehmen bescheinigt die Einhaltung.

Förderung Fenstertausch 2026: Zuschuss, U-Wert und Antrag →

Nicht begünstigt sind reine Schönheitsreparaturen, Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher sowie Neubauten.

Höhe der Förderung: 7, 7 und 6 Prozent, Höchstbetrag 40.000 Euro

Die Steuerermäßigung beträgt 7 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme, 7 % im Folgejahr und 6 % im dritten Jahr. Zusammen sind das 20 %. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € förderfähigen Aufwendungen und damit bei 40.000 € Steuerermäßigung je Objekt (Stand 2026).

Jahr

Satz

Steuerermäßigung

Höchstbetrag je Jahr

Jahr 1 (Abschluss)

7 %

4.200 €

14.000 €

Jahr 2

7 %

4.200 €

14.000 €

Jahr 3

6 %

3.600 €

12.000 €

Summe

20 %

12.000 €

40.000 €

Rechenbeispiel: 60.000 € Sanierungskosten an einem selbst genutzten Haus

Der Höchstbetrag gilt je Objekt, nicht je Maßnahme. Sie können mehrere Maßnahmen am selben Haus kombinieren, solange die Summe 200.000 € nicht überschreitet. Die Jahresbeträge sind 14.000 €, 14.000 € und 12.000 €.

Energieberater: Kosten und Anteil der Absetzbarkeit

Aufwendungen für einen Energieberater zählen zu den begünstigten Kosten, wenn er eine energetische Maßnahme fachlich begleitet. Sie fallen unter denselben Satz von 20 % und denselben Höchstbetrag. Ein Honorar von 1.500 € ergibt also 300 € Steuerermäßigung.

Trennen Sie das Honorar sauber von den Handwerkerkosten. Die Rechnung des Beraters ist eine eigene Rechnung mit eigener Überweisung. Eine Bescheinigung ist für die Beratung selbst nicht nötig, wohl aber für die zugrunde liegende Maßnahme.

Energieberater finden: Verzeichnis, Qualifikationen und Auswahlkriterien →

Nachweis: Fachunternehmen, Bescheinigung, Rechnung und Überweisung

Für die Steuerermäßigung brauchen Sie eine Bescheinigung nach amtlichem Muster. Ein Fachunternehmen oder ein berechtigter Energieberater stellt sie aus. Die Bescheinigung bestätigt, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind und die Maßnahme abgeschlossen ist.

Unterlagen für das Finanzamt

  • Amtlich vorgeschriebene Bescheinigung des Fachunternehmens

  • Rechnung mit Leistungsbeschreibung, Arbeitsleistung, Material und Anschrift des begünstigten Objekts

  • Überweisungsbeleg oder Kontoauszug (keine Barzahlung)

  • Anlage Energetische Maßnahmen in der Steuererklärung

  • Bei Miteigentum: Nachweis über den Eigentumsanteil

Ohne Rechnung und unbare Überweisung gibt es keine Steuerermäßigung. Barzahlung, Anzahlung in bar oder Verrechnung mit anderen Leistungen sind schädlich. Reine Eigenleistung ist nicht begünstigt, da ein Fachunternehmen die Maßnahme ausführen muss. Ausnahme: Material, das ein Fachunternehmen verbaut, bleibt begünstigt.

Abschluss der Maßnahme, Zeitraum und Fristen

Maßgeblich ist der Abschluss der Maßnahme, nicht das Datum der Rechnung oder der ersten Zahlung. Die Steuerermäßigung beginnt im Kalenderjahr des Abschlusses. Der Dreijahreszeitraum läuft dann über dieses und die beiden folgenden Jahre.

Ablauf bei Abschlagszahlungen

  1. Auftrag erteilen

    Vertrag mit dem Fachunternehmen abschließen. Ein Antrag vor Baubeginn ist nicht nötig.

  2. Abschläge überweisen

    Abschlagszahlungen per Überweisung leisten. Sie zählen noch nicht als Beginn der Ermäßigung.

  3. Maßnahme abschließen

    Mit Abschluss, etwa der Abnahme, startet der Dreijahreszeitraum für die gesamten Kosten.

  4. Bescheinigung und Schlussrechnung holen

    Das Fachunternehmen stellt Bescheinigung und Schlussrechnung aus; Sie überweisen den Restbetrag.

  5. Steuererklärung abgeben

    Tragen Sie die Kosten in der Anlage Energetische Maßnahmen ein.

Beispiel: Sie zahlen im Dezember 2026 einen Abschlag von 20.000 €, die Maßnahme endet im März 2027. Der Dreijahreszeitraum beginnt dann 2027, nicht 2026.

Kombination mit KfW- und BAFA-Förderung ausgeschlossen

Eine Förderkombination aus Steuerbonus und KfW- oder BAFA-Förderung ist für dieselben Kosten ausgeschlossen. Wer eine KfW-Förderung wie KfW 458 oder einen BAFA-Zuschuss erhält, kann für diese Aufwendungen § 35c nicht nutzen. Sie können aber verschiedene Maßnahmen getrennt fördern, etwa Heizung über KfW und Dach über den Steuerbonus.

Steuerbonus oder Zuschuss (Stand 2026)

Steuerbonus § 35c

BAFA BEG EM

Satz

20 % über 3 Jahre

15 %, mit iSFP-Bonus bis 20 %

Kostendeckel

200.000 € je Objekt

30.000 € je WE (60.000 € mit iSFP)

Antrag vor Baubeginn

Nein

Ja

Steuerpflicht nötig

Ja

Nein

Meine Einschätzung: Bei Dämmung und Fenstern lohnt der Steuerbonus, wenn Sie hohe Steuerschuld haben und keine vorherige Antragstellung wollen. Für Heizungen ist KfW 458 mit bis zu 70 % deutlich stärker. Rechnen Sie beides durch.

Energetische Sanierung steuerlich absetzen: § 35c EStG als Alternative →

Praxisfehler vermeiden: Miteigentum, Auszug und Teilzahlungen

Bei Miteigentum zählt der Anteil im Grundbuch. Das FG Münster hat entschieden, dass der Anteil am Eigentum die Aufteilung bestimmt (laut Quelle nicht rechtskräftig). Zahlt ein Ehepartner mehr, ändert das nichts. Bei einer Eigentumswohnung ist nur das Sondereigentum und Ihr Anteil am Gemeinschaftseigentum begünstigt. Die Eigentümerversammlung muss die Maßnahme am Gemeinschaftseigentum beschließen, und die Hausverwaltung muss Ihren Anteil bescheinigen.

Ziehen Sie innerhalb des Dreijahreszeitraums aus, entfällt die Ermäßigung für die Restjahre. Beispiel: Bei 12.000 € Gesamtbonus nutzen Sie 4.200 € und 4.200 €. Ziehen Sie im dritten Jahr aus, entfallen 3.600 €.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Steuerbonus für energetische Sanierung?

Der Steuerbonus beträgt 20 % der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre: 7 %, 7 % und 6 %. Er ist auf 40.000 € je Objekt begrenzt, entsprechend 200.000 € förderfähigen Kosten (Stand 2026).

Welche Maßnahmen sind nach § 35c EStG förderfähig?

Förderfähig sind Wärmedämmung, Fenster und Außentüren, Lüftungsanlagen, Heizungserneuerung, Heizungsoptimierung, digitale Energiesysteme und die Energieberatung. Ein Fachunternehmen muss die Arbeiten ausführen.

Muss das Gebäude älter als zehn Jahre sein?

Ja, das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes, nicht der Kauf.

Kann ich den Steuerbonus für eine vermietete Wohnung nutzen?

Nein, für vermietete Wohnungen gilt § 35c nicht. Bei gemischter Nutzung ist nur der selbst genutzte Anteil begünstigt, die Kosten werden meist nach Wohnfläche aufgeteilt.

Welche Bescheinigung brauche ich und wer darf sie ausstellen?

Sie benötigen eine Bescheinigung nach amtlichem Muster. Ausstellen dürfen sie das ausführende Fachunternehmen oder ein dafür berechtigter Energieberater.

Kann ich die Sanierung selbst durchführen und absetzen?

Nein, Eigenleistung ist nicht begünstigt, da die Maßnahme ein Fachunternehmen ausführen und bescheinigen muss. Material, das das Fachunternehmen verbaut, ist absetzbar.

Was passiert bei Auszug innerhalb von drei Jahren?

Bei Auszug entfällt die Steuerermäßigung für die Jahre, in denen Sie das Gebäude nicht mehr selbst nutzen. Bereits genutzte Jahre bleiben bestehen.

Kann ich den Steuerbonus mit KfW-Kredit oder Zuschuss kombinieren?

Für dieselben Kosten ist die Kombination ausgeschlossen. Sie können jedoch unterschiedliche Maßnahmen am selben Haus getrennt über Steuerbonus und KfW- oder BAFA-Förderung abrechnen.

Fazit

Der Steuerbonus nach § 35c EStG bringt Ihnen bis zu 40.000 € Steuerermäßigung je selbst genutztem Gebäude, wenn Sie Bescheinigung, Rechnung und Überweisung sauber dokumentieren. Er lohnt sich vor allem bei Dämmung und Fenstern und bei ausreichender Steuerschuld. Für den Heizungstausch ist KfW 458 häufig die stärkere Wahl. Kombinieren Sie beides nie für dieselben Kosten.

Ob Zuschuss, Kredit oder Steuerbonus für Ihr Haus mehr bringt, zeigt Ihnen der kostenlose Sanierungscheck von FörderCheckPro, Stand 2026. Er ersetzt keine Steuerberatung.

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