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BAFA Förderung Einzelmaßnahmen 2026: Sätze, Höchstgrenzen und Antrag

Veröffentlicht am 3. November 2026

Die BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen bezuschusst 2026 Dämmung, Fenster, Lüftung und Heizungsoptimierung mit 15 % der förderfähigen Ausgaben, mit individuellem Sanierungsfahrplan unter Bedingungen bis maximal 20 %. Rechtsgrundlage ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Teilprogramm Einzelmaßnahmen (BEG EM). Wichtig vorab: Den Austausch der Heizung fördert nicht das BAFA, sondern die KfW mit dem Zuschuss KfW 458.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Maßnahmen das BAFA fördert, wie hoch der Zuschuss ausfällt und warum der Vorhabenbeginn der häufigste Fehler ist. Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand 03.11.2026 und die seit 21.07.2026 geltenden BEG-Konditionen. Verbindliche Werte finden Sie bei BAFA und KfW.

Antragsweg bei BAFA-Einzelmaßnahmen: Reihenfolge entscheidet über die Förderung

Bei BAFA-Einzelmaßnahmen entscheidet die Reihenfolge der Schritte über die Förderfähigkeit. Der Antrag läuft ausschließlich über das BAFA-Kundenportal. Vor dem Antrag schließen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, der erst mit der Förderzusage wirksam wird. Ein Vertrag ohne Bedingung oder ein Baubeginn vor dem Antrag ist ein förderschädlicher Vorhabenbeginn.

Ablauf in fester Reihenfolge

  1. Energieeffizienz-Experten beauftragen

    Bei Investitionen über 3.000 € ist ein Energieeffizienz-Experte (EEE) verpflichtend. Er erstellt die Technische Projektbeschreibung (TPB). Die TPB ist höchstens zwei Monate gültig. Experten finden Sie auf energie-effizienz-experten.de.

  2. Bedingten Vertrag schließen

    Der Liefer- oder Leistungsvertrag enthält die aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage. Ein unbedingter Auftrag vor dem Antrag ist ausgeschlossen.

  3. Antrag im BAFA-Kundenportal stellen

    Reichen Sie TPB, Vertrag und gegebenenfalls Bonusunterlagen wie den iSFP ein. Der Antrag steht vor dem Maßnahmenbeginn.

  4. Eingangsbestätigung abwarten

    Mit der Eingangsbestätigung per E-Mail dürfen Sie beginnen, aber auf eigenes Risiko. Erst der Zuwendungsbescheid sichert die Förderung verbindlich.

  5. Umsetzung und Technische Projektbestätigung

    Nach Abschluss der Arbeiten erstellt der EEE die Technische Projektbestätigung (TPN), ebenfalls höchstens zwei Monate gültig.

  6. Verwendungsnachweis einreichen

    Sie reichen den Verwendungsnachweis online über das BAFA-Portal ein. Die konkrete Frist steht im Zuwendungsbescheid. In den von uns geprüften Quellen ist keine allgemeine Tageszahl belegt.

Häufige Fragen zum Antragsweg

Ist ein Energieberater beim Heizungstausch Pflicht? Für den Heizungstausch über KfW 458 ist eine Bestätigung zum Antrag (BzA) durch einen Energieeffizienz-Experten vorgesehen. Bei BAFA-Einzelmaßnahmen ist der EEE ab 3.000 € Investition verpflichtend.

Wer ist antragsberechtigt? Die Antragsberechtigung für Einzelmaßnahmen hat grundsätzlich der Eigentümer. Das Haus muss nicht selbst bewohnt sein. Boni der Heizungsförderung gibt es dagegen nur für Selbstnutzer.

Wer erhält die BAFA-Energieberatung? Die BAFA fördert die Energieberatung für Wohngebäude, also den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP), mit 50 % des förderfähigen Honorars. Der Zuschuss beträgt höchstens 650 € für Ein- und Zweifamilienhäuser und 850 € ab drei Wohneinheiten. Für die Vorstellung in der WEG-Versammlung kommen einmalig 250 € hinzu (Stand 2026, EBW-Richtlinie vom 06.08.2024). Das ist ein eigener Antrag, getrennt vom Antrag auf Einzelmaßnahmen.

Wie viel kostet der iSFP? Das Honorar legt der EEE fest. Es liegt häufig über den förderfähigen Höchstbeträgen von 1.300 € bzw. 1.700 €. Der BAFA-Zuschuss deckt höchstens 650 € bzw. 850 €.

Förderdeckel 2026: 20 Prozent Gesamtquote und Kostengrenzen im Überblick

Die BAFA fördert Gebäudehülle und Anlagentechnik im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) seit dem 21.07.2026 mit einem Grundfördersatz von 15 %. Die Gesamtförderquote beträgt höchstens 20 %. Der iSFP-Bonus von 5 % liegt innerhalb dieses Deckels und addiert sich nicht darüber hinaus. Quelle: Förderrichtlinie BEG EM, Fassung 17.07.2026.

Die förderfähigen Ausgaben sind je Wohneinheit begrenzt: auf 30.000 € ohne iSFP und auf 60.000 € für die 1. Wohneinheit mit iSFP. Förderfähige Ausgaben sind Material und fachgerechter Einbau als Bruttokosten. Rabatte, Skonto und Versicherungsleistungen mindern die anrechenbaren Kosten. Eigenleistung zählt bei Privatpersonen nur als Materialkosten.

  • Gebäudehülle (Fassade, Dach, Kellerdecke, Fenster, Türen): 15 % Grundförderung, maximal 20 % mit iSFP. Höchstzuschuss 4.500 € je Wohneinheit ohne iSFP, 12.000 € mit iSFP.

  • Anlagentechnik ohne Heizungstausch (Lüftung, Heizungsoptimierung, Beleuchtung): 15 % Grundförderung, maximal 20 % mit iSFP. Kostengrenze 30.000 € je Wohneinheit, mit iSFP 60.000 €.

  • Hydraulischer Abgleich: Pflicht bei Heizungsoptimierungen über 1.000 €, zugleich als eigenständige Maßnahme förderfähig.

  • Mindestinvestition: Für BAFA-Einzelmaßnahmen gibt es keine feste Untergrenze. Ab etwa 300 € lohnt sich der Verwaltungsaufwand praktisch. Für den iSFP-Bonus gilt eine eigene Schwelle von 30.000 € brutto.

So wirkt der iSFP-Bonus rechnerisch

Der iSFP-Bonus setzt seit dem 21.07.2026 ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € brutto voraus. Er gilt nur auf die förderfähigen Ausgaben oberhalb des Deckels ohne iSFP, also oberhalb von 30.000 €. Die Richtlinie nennt dafür Nummer 8.4.2.

Wer nur 25.000 € in die Hülle investiert, erhält 15 % = 3.750 €. Der iSFP-Bonus entfällt, weil 30.000 € brutto nicht erreicht werden. Planen Sie Maßnahmen im iSFP deshalb gebündelt, wenn die Schwelle in Reichweite liegt.

Technische Mindestanforderungen

Förderfähig sind nur Bauteile, die die technischen Mindestanforderungen erreichen. Für das erneuerte Bauteil gelten vereinfacht diese U-Werte in W/(m²·K): Außenwand gegen Außenluft höchstens 0,20, Dach und oberste Geschossdecke höchstens 0,14, Kellerdecke und Bodenplatte höchstens 0,25, Fenster Wohngebäude Uw höchstens 0,95. Denkmal und Innendämmung erlauben Ausnahmen, die der Energieeffizienz-Experte begründen muss.

Abgrenzung: Heizungstechnik, Heizungstausch und Gebäudenetz

Die BAFA fördert keinen Heizungstausch. Der Wechsel von fossiler Heizung auf erneuerbare Heizungstechnik läuft über KfW 458. Dort gilt aktuell ein Grundfördersatz von 30 %, dazu kommen Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus (Stand 03.11.2026). Bei der BAFA bleiben Heizungsoptimierung und Anlagentechnik. Beim Gebäudenetz ist die BAFA für Errichtung, Umbau und Erweiterung zuständig. Ein Wärmenetz läuft über die KfW.

Häufige Fragen

Welche Maßnahmen fördert die BAFA im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen?

Die BAFA fördert im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik, nicht aber den Austausch der Heizung. Zur Gebäudehülle zählen Fassade, Dach, Kellerdecke, Fenster und Türen. Zur Anlagentechnik gehören unter anderem Heizungsoptimierung, Lüftung und Beleuchtung, sofern kein Heizungsaustausch erfolgt.

  • Gebäudehülle: Fassade, Dach, Kellerdecke, Fenster, Türen

  • Anlagentechnik: Heizungsoptimierung, Pumpentausch, hydraulischer Abgleich, Lüftung, Beleuchtung

  • Heizungstausch (Wärmeerzeuger): nicht BAFA, sondern KfW 458

Wie hoch ist der BAFA-Zuschuss für Einzelmaßnahmen 2026?

Der BAFA-Zuschuss beträgt für Gebäudehülle und Anlagentechnik 15 % als Grundförderung und erhöht sich mit einem iSFP-Bonus auf maximal 20 %. Die Förderquote liegt damit bei höchstens 20 % der förderfähigen Kosten. Diese Regeln gelten seit dem 21.07.2026 nach der Förderrichtlinie BEG EM.

  • Grundförderung: 15 % der förderfähigen Kosten

  • iSFP-Bonus: +5 Prozentpunkte, insgesamt maximal 20 %

  • Kostengrenze: 30.000 € je Wohneinheit, mit iSFP 60.000 € je Wohneinheit

  • Höchstzuschuss Gebäudehülle: 4.500 € ohne iSFP, 12.000 € mit iSFP je Wohneinheit

Der iSFP-Bonus setzt seit dem 21.07.2026 ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € brutto voraus. Er gilt nur für die Ausgaben oberhalb der Kostengrenze ohne iSFP, nicht für die gesamte Bemessungsgrundlage. Verbindliche Werte prüfen Sie vor Antragstellung auf bafa.de.

Wo und wann stelle ich den Antrag auf BAFA-Förderung?

Den Antrag stellen Sie über das BAFA-Kundenportal, und zwar vor Beginn der Maßnahme. Vorher schließen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag, der unter einer aufschiebenden Bedingung steht und erst mit der Förderzusage wirksam wird. Dieser Vertrag ist Voraussetzung für die Antragstellung.

Warum darf ich nicht vor dem Antrag mit der Maßnahme beginnen?

Ein Auftrag ohne Bedingung oder ein Baubeginn vor dem Antrag gilt bei der BAFA als förderschädlicher Vorhabenbeginn, und der Zuschuss entfällt. Der Vertrag muss deshalb bis zur Förderzusage schwebend unwirksam sein. Erst die Eingangsbestätigung des Antrags erlaubt den Maßnahmenbeginn.

Die Regel gilt unabhängig davon, ob die Maßnahme später wirtschaftlich sinnvoll ist. Sie ist die häufigste Ursache für abgelehnte Anträge in der BEG EM.

Brauche ich für BAFA-Einzelmaßnahmen einen Energieeffizienz-Experten?

Ja, Sie benötigen einen Energieeffizienz-Experten (EEE), sobald die förderfähigen Investitionen 3.000 € überschreiten. Der EEE plant die Maßnahme, bestätigt die Umsetzung und erstellt die Nachweise für die BAFA.

  • Pflicht ab 3.000 € Investitionsvolumen

  • Aufgaben: technische Planung, Technische Projektbeschreibung, Bestätigung nach Durchführung

  • Zugelassene Experten finden Sie auf energie-effizienz-experten.de

  • Kosten je nach Umfang rund 500 bis 2.000 €, die über BAFA selbst förderfähig sind

Beim hydraulischen Abgleich gilt zusätzlich: Bei Heizungsoptimierungsmaßnahmen über 1.000 € ist der hydraulische Abgleich verpflichtend und förderfähig.

Fazit

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